Stand: 01.10.2009
Aufgrund von Wartelisten in vielen Gemeinden der Kreismusikschule können unter Umständen nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden. Mit der Anmeldung verbunden ist die Verpflichtung, den Schüler für mindestens ein Jahr am Unterricht der KMS zu beteiligen. Sollten mehr Anmeldungen für den Instrumentalunterricht vorliegen als freie Wochenstunden zur Verfügung stehen, wird der Schüler in die Warteliste eingetragen. Die freien Plätze werden nach Eingang der Anmeldung vergeben, wobei die Warteliste des Vorjahres Vorrang hat. Ausschließlich für Musikwichtel und die musikalische Früherziehung des 1. Unterrichtsjahres gilt mit Unterrichtsbeginn eine 6-wöchige Probezeit, während der eine Abmeldung ohne Entrichtung der Abmeldegebühr innerhalb des laufenden Schuljahres ohne Begründung möglich ist. Sollte der Unterricht bei der gewünschten Lehrkraft nicht möglich sein, ist der Rücktritt vom Vertrag bis 1.10. des laufenden Jahres möglich. Soweit vorhanden, können gegen Gebühr Leihinstrumente von den örtlichen Leitern der Kreismusikschule entliehen werden.
Die Anmeldung erfolgt bei den örtlichen Leitern zu festgesetzten Einschreibezeiten im Frühjahr, die den örtlichen Informationsblättern und der Presse zu entnehmen sind. Die Einschreibetermine sind unbedingt einzuhalten, da eine spätere Anmeldung nur noch unter Vorbehalt entgegengenommen werden kann. Über den genauen Unterrichtsbeginn wird der Schüler durch die Lehrkraft vor Beginn des Schuljahres verständigt.
Beginn und Ende des Unterrichtsjahres, Feriendauer und Feiertagsordnung richten sich nach der Schul- und Ferienordnung der staatlichen allgemeinbildenden Schulen. Es besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungsfällen ist die Lehrkraft frühzeitig zu informieren.
4.1 Abmeldungen und Ummeldungen sind nur zum Ende des Schuljahres jeweils bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres möglich. Erfolgt keine fristgemäße Abmeldung, verlängert sich das Unterrichtsverhältnis um 1 Jahr. Ummeldungen und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen.
4.2 Eine vorzeitige Kündigung des Unterrichtsverhältnisses während des laufenden Schuljahres ist nur aus schwerwiegenden Gründen, wie z.B. Wegzug, längere Erkrankung etc. oder in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Kündigung muss jeweils bis zum 15. eines Monats gegenüber der Schulleitung schriftlich erfolgen, damit eine Unterrichtsbeendigung zum Monatsende des Folgemonats möglich ist. Für die genehmigten Abmeldungen während des Schuljahres wird eine Gebühr von € 13,– gestellt.
4.3 Lehrerwechsel während des Schuljahres erfolgt ausschließlich unter Zustimmung der Musikschulleitung!
4.4 Bei disziplinarischen Problemen, mangelnder Unterrichtsvorbereitung und mangelnder Mitarbeit des Schülers / der Schülerin ist nach vorheriger schriftlicher Verständigung der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers / der Schülerin eine vorzeitige Kündigung durch die KMS während des laufenden Schuljahres möglich.
5.1 Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule sind Gebühren zu entrichten. Näheres zur Höhe der Gebühren regelt die Gebührensatzung, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages ist. Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmer verpflichtet, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter. Ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht wegen Krankheit oder aus anderen Gründen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung. Im Krankheitsfall des/der SchülerIn erfolgt zum Schuljahresende bei Vorlage eines Attestes eine Gebührenrückerstattung in anteiliger Höhe der ausgefallenen Unterrichtstage.
5.2 Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund während des laufenden Schuljahres werden etwaig überzahlte Gebühren zurückerstattet. Bei Ergänzungsfächern (z.B. ermäßigte Spielkreisgebühren) erfolgt keine Rückzahlung von zuviel entrichteten Gebühren).
5.3 Die Kreismusikschule ist berechtigt, das Unterrichtsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn trotz dreifacher Mahnung Zahlungsrückstände nicht ausgeglichen wurden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der KMS wegen vorzeitiger Vertragsauflösung bleibt hiervon unangetastet.
5.4 Bei Nichteinlösung einer Lastschrift im Bankeinzugsverfahren ist der in der Gebührensatzung festgelegte Betrag zu erstatten.
5.5 Zusatzgebühren müssen Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aus allen Mitgliedsgemeinden (siehe Gebührensatzung) entrichten. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn eine Bescheinigung über Schulbesuch, Ausbildung oder Studiennachweis (Immatrikulationsbescheinigung) mit Beginn eines jeden neuen Schuljahres, spätestens aber bis 15. Oktober vorgelegt wird. Von sämtlichen Schülern aus Gemeinden, die nicht der Kreismusikschule angehören, sind Zusatzgebühren ohne Befreiungsmöglichkeit zu entrichten.
5.6 Geschwisterermäßigung wird für das 2. Kind mit 5%, für das 3. Kind mit 20% und ab dem 4. Kind mit jeweils 50% gewährt. Es gilt das jeweilige Geburtsdatum und die sich daraus ergebende Altersreihenfolge der Geschwister, die am Musikschul-Unterricht teilnehmen.
5.7 Schulgebührenermäßigung kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit zusammen mit der Anmeldung bei der örtlichen Leitung oder bei der jeweiligen Gemeinde beantragt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober des jeweiligen Schuljahres.
5.8 Gebührenrückerstattung: Von SchülerInnen verursachte Unterrichtsausfälle, die im Risikobereich der SchülerInnen liegen, begründen keinen Anspruch auf Erstattung der Schulgebühren. Nur bei Erkrankung des Schülers / der Schülerin von drei und mehr Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr am Ende des Schuljahres erstattet. Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Ein Gebührenabzug seitens der Eltern ist nicht zulässig. Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet. Beendet ein/e SchülerIn ohne Genehmigung der Schulleitung den Unterricht vor Ablauf des Schuljahres, kann die ganze Jahresgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden.
5.9 Die Schulgebühren werden im November in Rechnung gestellt und sind auf die vereinbarte Zahlungsweise abgestellt. Monatliche Zahlung kann nur im Einzugsermächtigungsverfahren mittels 10 Raten für das lfd. Schuljahr erfolgen.
6.1 Die Fälligkeit der Schulgebühren tritt jeweils ab 1. Kalendertag des unten genannten Monats ein.
6.2 Bei jährlicher Zahlung sind die Schulgebühren im November des lfd. Jahres zur Zahlung fällig.
6.3 Bei halbjährlicher Zahlung sind die Gebühren im November des laufenden Jahres und im darauf folgenden März fällig.
6.4 Bei vierteljährlicher Zahlung tritt Fälligkeit im November des lfd. Jahres sowie Januar, März und Mai des Folgejahres ein.
6.5 Bei monatlicher Zahlung ist die Gebühr am 1. Kalendertag des jeweiligen Monats fällig.
6.6 30 Tage nach Fälligkeit tritt automatisch Zahlungsverzug des Gebührenschuldners ein. Danach ist auch der Verzugsschaden zu ersetzen, insbesondere werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins fällig.