AGB

Gültig für An-, Um- und Zusatzanmeldungen ab 01. März 2022

1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen der Kreismusikschule Fürstenfeldbruck e.V. (nachfolgend KMS genannt) und deren Kunden (nachfolgend auch Schüler genannt) im Zusammenhang mit dem Elementarunterricht, dem Instrumental- und Vokalunterricht sowie dem Bläserklassen- und Ensembleangebot.

2. Anmeldung/Vertragsschluss

2.1
Die erste Anmeldung zu den Angeboten der KMS erfolgt bei den örtlichen Leitern zu festgesetzten Einschreibezeiten im Frühjahr, die den örtlichen Informationsblättern und der Presse zu entnehmen sind.

2.2
Aus Kapazitätsgründen gibt es in vielen Mitgliedsgemeinden der KMS Wartelisten, sodass u.U. nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden können. Sollten mehr Anmeldungen für die Unterrichtsangebote der KMS vorliegen, als Freiwochenstunden zur Verfügung stehen, wird der Schüler in die Warteliste eingetragen. Die freien Plätze werden nach Eingang der Anmeldung vergeben, wobei die Warteliste des Vorjahres Vorrang hat. Schüler auf der Warteliste sind nicht verpflichtet, ein von der KMS unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses anzunehmen.

2.3
Das Vertragsverhältnis kommt, sofern nicht ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, frühestens mit einer Annahme durch die KMS zustande. Die Musikschule hat – in der Regel durch die jeweilige Lehrkraft - bis zum Ende des laufenden Schuljahres zu erklären, ob die Anmeldung des Schülers angenommen werden kann. Der Schüler ist berechtigt, den Vertragsschluss binnen 7 Tagen nach Mitteilung über die Vertragsannahme durch Erklärung in Textform gegenüber der KMS abzulehnen. Mit dem Zustandekommen des Vertrags ist der Schüler vorbehaltlich Ziffer 2.2 Satz 4 verpflichtet, sich für ein Unterrichtsjahr (vgl. Ziff. 3.1) am Unterricht der KMS zu beteiligen. Über den genauen Unterrichtsbeginn wird der Schüler durch die Lehrkraft vor Beginn des Schuljahres verständigt. Sollte der Unterricht bei der gewünschten Lehrkraft aus terminlichen oder kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich sein, ist der Rücktritt vom Vertrag bis 01.10. des laufenden Jahres möglich.

2.4
Schüler, die bereits ein laufendes Vertragsverhältnis mit der KMS haben, können durch einseitige Erklärung im Zeitraum vom 01.04. - 31.05. das Angebot der KMS zur Verlängerung des Unterrichtvertrages für das kommende Schuljahr über das auf der Internetseite der KMS zur Verfügung gestellte Formular zu den dann dort genannten Vertragsbedingungen annehmen. Anderenfalls endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des laufenden Schuljahres. Später eingehende Verlängerungswünsche werden wie eine Neuanmeldung behandelt.

3. Unterrichtsjahr, Unterrichtszeit, Unterrichtsform

3.1
Das Schuljahr läuft jeweils vom 01.09. – 31.08. des Folgejahres. Beginn und Ende der Unterrichtszeiten, die Feriendauer und Feiertagsordnung richten sich nach der Schul- und Ferienordnung der staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Bayern. Es besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungsfällen ist die Lehrkraft frühzeitig zu informieren.

3.2
Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. In Fällen, in denen aus nicht von der KMS zu vertretenden Gründen ein Präsenzunterricht nicht möglich, z.B. bei behördlicher Untersagung des Präsenzunterrichts, ist die KMS berechtigt, den Unterricht ersatzweise durch den Einsatz digitaler Medien oder mittels Telefon durchzuführen, ohne dass dies Einfluss auf die Entgelte hat. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu wahren. Die Aufzeichnung des Unterrichts durch Schüler oder Lehrkräfte ist nicht gestattet.

4. Ummeldung

4.1
Die Ummeldung gilt zugleich als ordentliche Vertragskündigung des bisherigen Vertragsverhältnisses zum Ende der bisherigen Vertragslaufzeit. Ummeldende Schüler werden nach Möglichkeit bevorrechtigt berücksichtigt. Für das Zustandekommen eines neuen Vertragsverhältnisses gelten im Übrigen die Regelungen unter Ziffer 2.2 und 2.3 entsprechend.

5. Vorzeitige Vertragsbeendigung / Lehrerwechsel

5.1
Ausschließlich für den Elementarunterricht des ersten Unterrichtsjahres gilt mit Unterrichtsbeginn eine 6-wöchige Probezeit, während der eine fristlose Abmeldung zum jeweiligen Monatsende ohne Entrichtung eines Verwaltungsentgelts ohne Begründung möglich ist. Im Übrigen ist eine vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses während des laufenden Schuljahres nur aus wichtigem Grunde, z.B. auch bei Verlegung des Wohnsitzes des Schülers um mehr als 15 Kilometer gerechnet ab der Gemeindegrenze des bisherigen Wohnsitzes, wenn sich dadurch die Entfernung vom bisherigen Wohnsitz zum Unterrichtsort um mindestens 15 km vergrößert, bei einer längeren Erkrankung, die eine Unfähigkeit des Besuchs des Musikunterrichts bis zum Schuljahresende erwarten lässt, o.ä., möglich. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss bis zum 15. eines Monats gegenüber der Schulleitung in Textform erfolgen, damit eine Unterrichtsbeendigung zum Monatsende des Folgemonats erfolgt, sofern die Vertragsfortsetzung dem Schüler bis dahin nicht unzumutbar ist. Für eine aus der Sphäre des Schülers herrührende vorzeitige Vertragsbeendigung fällt ein Verwaltungsentgelt an, deren Höhe in der Entgeltordnung festgelegt ist.

5.2.
Lehrerwechsel während des Schuljahres sind nur mit Zustimmung der Musikschulleitung möglich.

5.3.
Bei disziplinarischen Problemen, mangelnder Unterrichtsvorbereitung und mangelnder Mitarbeit des Schülers ist nach vorheriger schriftlicher Verständigung der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers eine vorzeitige Kündigung durch die KMS während des laufenden Schuljahres möglich. Das Recht der KMS zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
6. Entgelte/Unterrichtsausfall

6.1
Für die Teilnahme an den Angeboten der KMS sind Entgelte zu entrichten. Näheres zur Höhe der Entgelte regelt die Entgeltordnung. Zur Zahlung der Entgelte sind die Schüler verpflichtet, bei minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

6.2
Ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht entbindet grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Entgeltentrichtung. Die Regelung unter Ziff. 6.10 bliebt hiervon unberührt.

6.3
Verlegt der Schüler seinen gemeldeten Wohnsitz, ist dies der KMS unverzüglich mitzuteilen und durch eine Meldebestätigung nachzuweisen. Bei Wegzug aus einer Mitgliedsgemeinde der KMS erfolgt ab dem auf den Umzug folgenden Schuljahr eine Entgeltanpassung gemäß der Entgeltordnung.

6.4
Bei einer berechtigten unterjährigen Vertragsbeendigung werden etwaig überzahlte Entgelte rückerstattet.

6.5
Die KMS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn trotz dreifacher Mahnung Zahlungsrückstände nicht ausgeglichen wurden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der KMS wegen vorzeitiger Vertragsauflösung bleibt hiervon unberührt.

6.6
Bei Nichteinlösung einer Lastschrift im Bankeinzugsverfahren ist der in der Entgeltordnung festgelegte Betrag zu erstatten. Gleiches gilt für schriftliche Mahnungen aufgrund von Zahlungsrückständen und für Verzugszinsen.

6.7
Zusatzentgelte gemäß der Entgeltordnung müssen Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Wohnsitz in allen Mitgliedsgemeinden entrichten. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn eine Bescheinigung über einen Schulbesuch, eine Berufsausbildung oder ein Studiennachweis (Immatrikulationsbescheinigung) mit Beginn eines jeden neuen Schuljahres, spätestens aber bis zum 15. Oktober vorgelegt wird. Von sämtlichen Schülern mit Wohnsitz in Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden der KMS sind, sind Zusatzentgelte gemäß der Entgeltordnung ohne Befreiungsmöglichkeit zu entrichten.

6.8
Für Geschwisterermäßigungen gemäß der Entgeltordnung gilt die sich aus dem jeweiligen Geburtsdatum ergebende Altersreihenfolge der teilnehmenden Geschwister.

6.9
Schulentgeltermäßigungen im Falle von Bedürftigkeit sind bei der örtlichen Leitung oder der jeweiligen Gemeinde bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres zu beantragen.

6.10
Von Schülern verursachte Unterrichtsausfälle, die im Risikobereich des Schülers liegen, begründen grds. keinen Anspruch auf Erstattung des Schulentgelts. Im Krankheitsfall des Schülers erfolgt zum Schuljahresende bei Vorlage eines ärztlichen Attests eine Entgeltrückerstattung in anteiliger Höhe der ausgefallenen Unterrichtstage, sofern der Schüler drei oder mehr Wochen durchgehend wegen derselben Erkrankung nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder durch schuldlose Verhinderung der Lehrkraft, z.B. Trauerfall, Katastrophenfall, o.ä., ausfallen, sind bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr entgeltpflichtig. Die Entgelte für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden aus der Sphäre der Lehrkraft werden am Ende des Schuljahres von der KMS zurückerstattet, wenn die Stunden während des Schuljahres nicht nachgeholt wurden. Beendet ein Schüler ohne Genehmigung der Schulleitung den Unterricht vor Ablauf des Schuljahres, ist das ganze Jahresentgelt, soweit noch nicht bezahlt, zu entrichten.

6.11 Die Schulentgelte werden im Oktober in Rechnung gestellt und sind auf die vertraglich vereinbarte monatliche Zahlungsweise abgestellt. Die monatliche Zahlung kann nur im Einzugsermächtigungsverfahren mittels 10 Raten für das laufende Schuljahr erfolgen.

7. Fälligkeit

7.1
Die Fälligkeit des Schulentgelts tritt jeweils am ersten Kalendertag des jeweiligen Monats - von November des laufenden Jahres bis August des Folgejahres - ein.

7.2
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder scheitert eine Abbuchung aus nicht von der KMS zu vertretenden Gründen, tritt Verzug ein und die KMS ist berechtigt, ihren Verzugsschaden gemäß Entgeltordnung geltend zu machen.

Stand: 18. Februar 2022