AGB


Gültig für An-, Um- und Zusatzanmeldungen bis 28. Februar 2022


1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen der Kreismusikschule Fürstenfeldbruck e.V. (nachfolgend KMS genannt) und deren Teilnehmer (nachfolgend auch Schüler genannt) im Zusammenhang mit dem Elementarunterricht, dem Instrumental- und Vokalunterricht sowie dem Bläserklassen- und Ensembleangebot.

2. Anmeldung/Vertragsschluss

2.1.
Die Anmeldung zu den Angeboten der KMS erfolgt bei den örtlichen Leitern zu festgesetzten Einschreibezeiten im Frühjahr, die den örtlichen Informationsblättern und der Presse zu entnehmen sind.

2.2.
Aus Kapazitätsgründen gibt es in vielen Mitgliedsgemeinden der KMS Wartelisten, sodass u.U. nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden können. Sollten mehr Anmeldungen für die Unterrichtsangebote der KMS vorliegen, als freie Jahreswochenstunden zur Verfügung stehen, wird der Schüler in die Warteliste eingetragen. Die freien Plätze werden nach Eingang der Anmeldung vergeben, wobei die Warteliste des Vorjahres Vorrang hat. Schüler auf der Warteliste sind nicht verpflichtet, ein von der KMS unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses anzunehmen.

2.3.
Das Vertragsverhältnis kommt erst mit einer Annahme durch die KMS zustande. Die Musikschule hat bis zum Ende des laufenden Schuljahres zu erklären, ob die Anmeldung des Schülers angenommen werden kann. Mit der Annahme der Anmeldung ist der Schüler verpflichtet, sich für mindestens ein Unterrichtsjahr am Unterricht der KMS zu beteiligen. Über den genauen Unterrichtsbeginn wird der Schüler durch die Lehrkraft vor Beginn des Schuljahres verständigt. Sollte der Unterricht bei der gewünschten Lehrkraft aus terminlichen oder kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich sein, ist der Rücktritt vom Vertrag bis 01.10. des laufenden Jahres möglich.

3. Unterrichtsjahr, Unterrichtszeit, Unterrichtsform

3.1
Beginn und Ende des Unterrichtsjahres, Feriendauer und Feiertagsordnung richten sich nach der Schul- und Ferienordnung der staatlichen allgemeinbildenden Schulen. Es besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungsfällen ist die Lehrkraft frühzeitig zu informieren.

3.2
Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. In Fällen, in denen aus nicht von der KMS zu vertretenden Gründen ein Präsenzunterricht nicht möglich ist, z.B. bei behördlicher Untersagung des Präsenzunterrichts, ist die KMS berechtigt,den Unterricht ersatzweise durch den Einsatz digitaler Medien oder mittels Telefon durchzuführen, ohne dass dies Einfluss auf die Unterrichtsentgelte hat. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu wahren. Die Aufzeichnung des Unterrichts durch Schüler oder Lehrkräfte ist nicht gestattet.

4. Abmeldung/Ummeldung

4.1.
Erfolgt bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres keine Abmeldung oder Ummeldung, verlängert sich das Unterrichtsverhältnis um ein weiteres Unterrichtsjahr. Die Abmeldung oder Ummeldung muss in schriftlicher Form erfolgen. Für die Ummeldung muss das von der KMS zur Verfügung gestellte Formular verwandt werden. Die Ummeldung gilt zugleich als ordentliche Vertragskündigung des bisherigen Vertragsverhältnisses. Ummeldende Teilnehmer werden nach Möglichkeit bevorrechtigt berücksichtigt. Für das Zustandekommen eines neuen Vertragsverhältnisses gelten im Übrigen die Regelungen unter Ziffer 2 entsprechend.

5. Vorzeitige Vertragsbeendigung/Lehrerwechsel:

5.1.
Ausschließlich für den Elementarunterricht des ersten Unterrichtsjahres gilt mit Unterrichtsbeginn eine entgeltpflichtige 6-wöchige Probezeit, während der eine fristlose Abmeldung ohne Entrichtung des regulären Abmeldeentgelts und ohne Begründung möglich ist. Im Übrigen ist eine vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses während des laufenden Schuljahres nur aus wichtigem Grunde möglich, z.B. auch bei nachweislicher Verlegung des Wohnsitzes des Schülers um mehr als 15 Kilometer gerechnet ab der Gemeindegrenze des bisherigen Wohnsitzes, wenn sich dadurch die Entfernung vom bisherigen Wohnsitz zum Unterrichtsort um mindestens 15 km vergrößert, bei einer längeren Erkrankung, die eine Unfähigkeit des Besuchs des Musikunterrichts bis zum Schuljahresende erwarten lässt, o.ä. Die Kündigung muss jeweils bis zum 15. eines Monats gegenüber der Schulleitung schriftlich erfolgen, damit eine Unterrichtsbeendigung zum Monatsende des Folgemonats erfolgt. Für aus der Sphäre des Schülers herrührende vorzeitige Vertragsbeendigungen fällt ein Bearbeitungsentgelt an, dessen Höhe in der Entgeltordnung festgelegt ist.

5.2.
Lehrerwechsel während des Schuljahres sind nur mit Zustimmung der Kreismusikschulleitung möglich.

5.3.
Bei disziplinarischen Problemen, mangelnder Unterrichtsvorbereitung und mangelnder Mitarbeit des Schülers ist nach vorheriger schriftlicher Verständigung der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers eine vorzeitige Kündigung durch die KMS während des laufenden Schuljahres möglich. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

6. Entgelt/Unterrichtsausfall

6.1.
Für die Teilnahme an den Angeboten der KMS sind Entgelte zu entrichten. Näheres zur Höhe der Entgelte regelt die Entgeltordnung. Änderungen der Entgelte sind nur zum Beginn eines neuen Schuljahres möglich und müssen den Schülern bis zum 30.04. des laufenden Schuljahres für das folgende Schuljahr mitgeteilt werden. Erfolgt hierauf keine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Teilnehmer bis zum 31.05. des laufenden Schuljahres, gelten die neuen Entgelte als vereinbart. Zur Zahlung der Entgelte sind die Teilnehmer verpflichtet, bei minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

6.2.
Ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht entbindet grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Entgeltentrichtung. Die Regelung unter Ziff. 6.10 bliebt hiervon unberührt.

6.3.
Verlegt der Schüler seinen gemeldeten Wohnsitz, ist dies der KMS unverzüglich mitzuteilen und durch eine Meldebestätigung nachzuweisen. Bei Wegzug aus einer Mitgliedsgemeinde der KMS erfolgt ab dem auf den Umzug folgenden Schuljahr eine Beitragsanpassung gemäß der Entgeltordnung.

6.4.
Bei einer berechtigten unterjährigen Vertragsbeendigung werden etwaig überzahlte Entgelte rückerstattet. Dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung von Ensembles für Angebote, deren Jahresentgelte unter EUR 100,00 liegen.

6.5.
Die KMS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn trotz dreifacher Mahnung Zahlungsrückstände nicht ausgeglichen wurden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der KMS wegen vorzeitiger Vertragsauflösung bleibt hiervon unberührt.

6.6.
Bei Nichteinlösung einer Lastschrift im Bankeinzugsverfahren ist der in der Entgeltordnung festgelegte Betrag zu erstatten. Gleiches gilt für schriftliche Mahnungen aufgrund von Zahlungsrückständen und für Verzugszinsen.

6.7.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen Teilnehmer mit Wohnsitz in Mitgliedsgemeinden Zusatzentgelte gemäß der Entgeltordnung entrichten. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn eine Bescheinigung über einen Schulbesuch, eine Berufsausbildung oder ein Studiennachweis (Immatrikulationsbescheinigung) mit Beginn eines jeden neuen Schuljahres, spätestens aber bis zum 15. Oktober vorgelegt wird. Von sämtlichen Teilnehmern mit Wohnsitz in Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden der KMS sind, sind Zusatzentgelte gemäß der Entgeltordnung ohne Befreiungsmöglichkeit zu entrichten.

6.8.
Für Geschwisterermäßigungen gemäß der Entgeltordnung gilt die sich aus dem jeweiligen Geburtsdatum ergebende Altersreihenfolge der teilnehmenden Geschwister.

6.9.
Schulentgeltermäßigungen im Falle von Bedürftigkeit sind bei der örtlichen Leitung oder der jeweiligen Gemeinde bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres zu beantragen.

6.10.
Von Schülern verursachte Unterrichtsausfälle, die im Risikobereich des Schülers liegen, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Schulentgelt. Im Krankheitsfall des Schülers erfolgt zum Schuljahresende bei Vorlage eines ärztlichen Attests eine Entgeltrückerstattung in anteiliger Höhe der ausgefallenen Unterrichtstage, sofern der Schüler drei oder mehr Wochen durchgehend wegen derselben Erkrankung nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder durch schuldlose Verhinderung der Lehrkraft, z.B. Trauerfall, Katastrophenfall, o.ä., ausfallen, sind bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr entgeltpflichtig. Die Entgelte für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden aus der Sphäre der Lehrkraft werden am Ende des Schuljahres von der KMS zurückerstattet, wenn die Stunden während des Schuljahres nicht nachgeholt wurden. Beendet ein Schüler ohne Genehmigung der Schulleitung den Unterricht vor Ablauf des Schuljahres, ist das ganze Jahresentgelt, soweit noch nicht bezahlt, zu entrichten.

6.11.
Die Schulentgelte werden im Oktober in Rechnung gestellt und sind auf die vertraglich vereinbarte Zahlungsweise abgestellt. Eine monatliche Zahlung kann nur im Einzugsermächtigungsverfahren mittels 10 Raten für das laufende Schuljahr erfolgen.

7. Fälligkeit

7.1.
Die Fälligkeit der Schulentgelte tritt jeweils am ersten Kalendertag des unten genannten Monats ein.

7.2.
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder scheitert eine Abbuchung aus nicht von der KMS zu vertretenden Gründen, tritt Verzug ein und die KMS ist berechtigt, ihren Verzugsschaden gemäß Entgeltordnung geltend zu machen.

Stand: 01. September 2021


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